Behauptungen und Tatsachen zum Infektionsschutzgesetz

 
In den vergangen Tagen haben mich viele, teils kuriose, E-Mails zum Infektionsschutzgesetz erreicht. Ich möchte hiermit häufig gestellte Behauptungen nennen und die Tatsachen klarstellen. 

Behauptung: Nahezu alle Grundrechte werden außer Kraft gesetzt.

Tatsache: Bereits seit 1949 sind im Grundgesetz Einschränkungen einzelner Grundrechte zur Bekämpfung von Seuchengefahren vorgesehen. Zum Beispiel bei der Freizügigkeit, Art. 11 II, oder bei der Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 II.

Eingriffe in die Freiheit der Person sind nach Art 2 II jederzeit aufgrund eines Gesetzes möglich und fanden und finden auch außerhalb der Pandemieregelungen jederzeit statt, sei es durch Geschwindigkeitsbegrenzungen im Straßenverehr oder durch das grundsätzliche Verbot, eine Pistole am Gürtel zu tragen. Jedes Ge- und Verbot schränkt die Freiheit jedes Einzelnen ein.

Behauptung: Die Demokratie wird abgeschafft.

Tatsache: Der Bundestag hat festgestellt, dass eine epidemische Lage von nationaler Tragweite besteht und räumt damit der Bundesregierung- bzw. den Ländern das Recht ein, Rechtsordnungen zur Bekämpfung der Epidemie zu erlassen. Der Bundestag kann jederzeit die Entscheidung wieder aufheben, ohnehin sind viele Regelungen – z.B. auf den 31. März 2021 begrenzt. Die Kontroll- und Entscheidungsfunktion des Parlaments besteht unverändert fort.

Behauptung: Es wird praktisch eine Diktatur mit Hilfe von Rechtsverordnungen eingeführt.

Tatsache: Rechtsverordnungen sind verbindliche Vorschriften zur Durchführung von Gesetzen, z.B. die Straßenverkehrsordnung (StVO). Art 80 GG sieht diese Form der Rechtssetzung vor, weil das Parlament nicht ständig jedes Detail neu regeln muss, sondern diese Aufgabe durch Gesetzesbeschluss der Bundesregierung oder den Landesregierungen übergibt. Der Bundestag kann durch Gesetze jederzeit eine Rechtsverordnung wieder aufheben.

Behauptung: Die Bürger haben keine Möglichkeit mehr, sich vor Gericht gegen die Regelungen zu wehren.

Tatsache: Alle Möglichkeiten des Rechtsschutzes bleiben voll und gänzlich erhalten, die Zuständigkeit der Gerichte wird nicht verändert. Soweit im Gesetz steht, dass eine Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat, ist dies ein völlig übliches Verfahren, dass genauso wie Abgaben- oder Baurecht zu finden ist (vgl. § 80 II Verwaltungsgerichtssordnung oder z.B. § 212a Baugesetzbuch). Jeder Bürger hat weiterhin das Recht, das Verwaltungsgericht ohne Anwalt anzurufen.

Behauptung: Das Gesetz ähnelt dem Ermächtigungsgesetz zum Ende der Weimarer Republik.

Tatsache: Mit dem Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 wurden u.a. die Meinungs-, Presse-,  Versammlungsfreiheit abgeschafft und das Postgeheimnis beseitigt. Die Kontrolle und eigenen Entscheidungsbefugnisse durch den Reichstag wurden beseitigt. Die Regierung konnte unumschränkt Gesetze beschließen. Damit wurde die Basis der nationalistischen Willkürlichkeit gelegt. Ein Vergleich mit der heutigen Situation ist eine Verhöhnung der Opfer der NS-Barberei und eine Geschichtsfälschung.