BuT-Mittel für schulische Veranstaltungen

Schriftliche Anfrage BV Cordula Kollotschek

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1. Wieviel Geld wird im Jahr durchschnittlich für BuT-Mittel für schulische Veranstaltungen veranschlagt und sind diese Mittel auskömmlich?

Im Rahmen der Globalsummenzuweisung werden die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket sogenannte BuT-Mittel budgetiert. Unter Berücksichtigung der Teilnehmerzahlen (Planmenge) und einem Zuweisungspreis (Median: Stückkosten aller Bezirke) wird das Produktbudget gebildet. Im Haushaltsplan 2020/21 lag der Ansatz für diese Leistungen jeweils bei 32.000 €. Diese Mittel waren auskömmlich. Grundsätzlich ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die tatsächlichen Kosten für Schulausflüge (kein Taschengeld, keine Mittagsverpflegung), die durch die Schulleiterin/den Schulleiter genehmigt sind, übernommen werden müssen. Als Bedarf sind die tatsächlichen Kosten anzusetzen. Eine Deckelung oder Begrenzung auf eine bestimmte Höhe der Kosten oder eine bestimmte Anzahl der Schulausflüge ist nicht zulässig. In der Folge dieser Regelungen sind die tatsächlich entstehenden Kosten weder plan- noch steuerbar.

2. Wie erfolgt die Beantragung dieser Mittel für Empfangsberechtigte durch die Schulen und hält das BA das Verfahren im Sinne einer schlanken Verwaltung für effizient?

Der Nachweis über den Anspruch auf Übernahme der Kosten erfolgt in der Regel durch die Vorlage des „berlinpass-BuT“ bei der zuständigen Lehrkraft. Mit der Vorlage des „berlinpass-BuT“ gilt der Anspruch auf Gewährung von BuT–Leistungen auch für eintägige Schulausflüge als nachgewiesen. In diesen Fällen erbringt die Schule bei Durchführung eintägiger Veranstaltung die Leistung als Sachleistung. Die Leistungsberechtigten haben nach Vorlage des „berlinpass-BuT“ einen gesetzlich garantierten Anspruch auf kostenlose Teilnahme an eintägigen Schulausflügen. Schriftliche Anfrage Antwort vom 09.03.2022 Die Abwicklung der Finanzierung eintägiger Veranstaltungen über andere Verfahrenswege (z.B. Klassenkasse) ist für diese Schülerinnen und Schülern aufgrund ihres rechtlichen Anspruchs nicht angezeigt. Das durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vorgegebene Verfahren sieht folgendes Vorgehen vor: Die mit der jeweiligen Veranstaltung beauftragte Lehrkraft füllt den in den Schulen bereitgestellten Vordruck - Antrag auf Mittelzuweisung – aus und beantragt bei der Schulleitung dann die entsprechenden Mittel. Die Lehrkraft erhält dann entweder vom Schulkonto –sofern ein solches zur Verfügung steht – oder durch das Schulamt die entsprechenden Mittel. Nach der Durchführung reicht die Lehrkraft einen weiteren Vordruck Schul II zusammen mit den Belegen / Quittungen zum Verbleib an die Schulleiterin/den Schulleiter bzw. das Schulamt weiter. Nicht verbrauchte Mittel sind dann auf das im Antragsvordruck benannte Konto zu überweisen. Das oben beschriebene Verfahren macht deutlich, dass die Lehrkräfte erst einen Antrag stellen sollen, um die entsprechenden Mittel zu erhalten und diese dann in einem zweiten Schritt mit der Schule oder dem Schulamt abrechnen müssen. In der Praxis hat sich dieses Vorgehen grundsätzlich nicht bewährt, denn es zieht einen erheblichen Arbeitsaufwand für alle Beteiligten nach sich. In der Folge ist es üblich, dass die Lehrkräfte die entsprechenden Veranstaltungen mit der Schulleitung abstimmen und dann direkt - mit den entsprechenden Nachweisen - mit dem Schulamt abrechnen. Diese Abrechnung ist dringend erforderlich, denn auch das Schulamt muss entsprechende Vorgaben zur Abrechnung erfüllen. Grundsätzlich führt das oben beschriebene Verfahren dazu, dass die Lehrkräfte die entsprechenden z.B. Eintrittsgelder sozusagen vorfinanzieren müssen. In der Regel handelt es sich allerdings um kleinere Beträge und das Schulamt bemüht sich um zeitnahe Abrechnung der eingereichten Anträge auf Erstattung. Darüber hinaus besteht selbstverständlich z.B. für Veranstaltungen, die kostenintensiver sind, die Möglichkeit für die Lehrkräfte, einen Antrag auf Mittelzuweisung zu stellen, so dass die benötigten Mittel vorab durch das Schulamt zur Verfügung gestellt und im Anschluss durch die Lehrkräfte mit dem Schulamt abgerechnet werden.

3. Ist geprüft worden, wie eine Zuteilung von vergleichsweise geringfügigen Beträgen an die Schulen mit weniger bürokratischem Aufwand erfolgen könnte, so dass sich Lehrkräfte nicht genötigt sehen das Geld aus eigener Tasche zu bezahlen?

Siehe Antwort zu Frage 2.