Mitgliedsbeiträge & Bankkonten
Die Kontoverbindungen des Kreisverbandes
Für Spenden und Beiträge bis zu bestimmten Grenzen erhalten Sie eine Steuergutschrift von 50%, unabhängig von der Höhe Ihres persönlichen Steuersatzes! Darüber hinaus können Spenden und Beiträge als Sonderausgaben anerkannt werden.
Der Mindestbeitrag beträgt 6,00 EUR. Darüber hinaus sollen diese Richtwerte bei der Selbsteinschätzung der Beitragshöhe helfen:
Monatliches Bruttoeinkommen | monatlicher Beitrag |
ab 2.500 Euro | 15,00 Euro |
ab 4.000 Euro | 25,00 Euro |
ab 6.000 Euro | 50,00 Euro und mehr. |
Für Hausfrauen, Schüler, Studenten, Bundeswehrsoldaten, die ihren Wehrdienst ableisten, Zivildienstleistende, Auszubildende, Arbeitslose, Rentner und Mitglieder mit geringem Einkommen kann der Kreisverband eine Sonderregelung der Beitragszahlung treffen!
Kreisverband Charlottenburg-Wilmersdorf
Postbank Berlin
IBAN: DE28100100100066789107
BIC: PBNKDEFF
Beitragszahlungen bitte nur auf die Konten der Ortsverbände (s.u.)
Ortsverband Charlottenburg
Postbank Berlin
IBAN: DE88100100100213249103
BIC: PBNKDEFF
Ortsverband Charlottenburg-Nord
Postbank Berlin
IBAN: DE74100100100218463105
BIC: PBNKDEFF
Ortsverband City-Kurfürstendamm
Postbank Berlin
IBAN: DE47100100100126339102
BIC: PBNKDEFF
Ortsverband Gartenstadt Schmargendorf
Postbank Berlin
IBAN: DE91100100100006385103
BIC: PBNKDEFF
Ortsverband Grunewald-Halensee
Postbank Berlin
IBAN: DE34100100100033993105
BIC: PBNKDEFF
Ortsverband Westend
Postbank Berlin
IBAN: DE41100100100000071109
BIC: PBNKDEFF
Ortsverband Alt-Wilmersdorf
Postbank Berlin
IBAN: DE67100100100036466108
BIC: PBNKDEFF
Die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten und die Veröffentlichungspflicht für Zuwendungen an politische Parteien:
Aufgrund der einschlägigen steuerlichen Vorschriften bestehen folgende Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien:
Bei Zuwendungen an politische Parteien ist die steuerliche Abzugsfähigkeit auf natürliche Personen beschränkt. Insgesamt können 3.300,- EUR, bei zusammen veranlagten Ehegatten 6.600,- EUR jährlich steuerlich geltend gemacht werden. Dabei werden Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,- EUR/3.300,- EUR nach § 34 g Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt, indem 50 % des zugewendeten Betrages von der Steuerschuld abgezogen werden.
Weitere 1.650,- EUR/3.300,- EUR werden nach § 10 b EStG steuermindernd als Sonderausgaben berücksichtigt. Zuwendungen an mehrere Parteien werden zusammengerechnet.
Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person (z. B. AG, GmbH, KGaA) können nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Bei Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG) können diese Zuwendungen zwar nicht als Betriebsausgaben bei der Personengesellschaft unmittelbar geltend gemacht werden; diese Zuwendungen werden jedoch anteilig im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Personengesellschaft den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote zugerechnet. Die steuerliche Auswirkung der Zuwendung findet somit bei der persönlichen Einkommensteuererklärung der
Gesellschafter in dem wie unter Textziffer 1 erläuterten Umfang ihre Berücksichtigung.
Berufsverbände können gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5.
Körperschaftsteuergesetz (KStG) bis zu 10 % ihrer Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Förderung politischer Parteien verwenden, ohne ihre Steuerfreiheit zu beeinträchtigen. Auf die Zuwendungen haben die Berufsverbände 50 % Körperschaftsteuer zu zahlen. Spenden und Mandatsträgerbeiträge an die CDU Deutschlands oder eine oder mehrere Vereinigungen, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr 10.000,- EUR übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders/Mandatsträgers sowie der Gesamthöhe der Zuwendung im Rechenschaftsbericht, der als Bundestagsdrucksache veröffentlicht wird, zu verzeichnen. Der Bundesschatzmeister der CDU bittet in diesem Fall um Unterrichtung am Ende eines Jahres.
- Der Bundesschatzmeister der CDU, Klingelhöferstraße 8, 10785 Berlin -
Politische Parteien sind verpflichtet, Spenden, die im Einzelfall 50.000,- EUR übersteigen, dem Bundestagspräsidenten unverzüglich anzuzeigen.