Neues aus dem Bundestag

In der ersten Sitzungswoche im neuen Jahr steht wieder Vieles zur Debatte und Entscheidung an:

Produktivität, Klimaresilienz und Biodiversität steigern – Agroforstwirtschaft fördern. 

In dem Antrag der Koalitionsfraktionen begrüßen wir, dass auf EU-Ebene die Agroforstwirtschaft in Strategien wie der Hof-auf-den-Tisch-Strategie oder der Biodiversitätsstrategie als Lösungsoption erwähnt wird. Agroforstwirtschaft ist die bewusste Einbeziehung von mehrjährigen Holzpflanzen wie Bäumen oder Sträuchern in der Landwirtschaft. Des Weiteren fordern wir die Bundesregierung mit unserem Antrag auf, Leistungen von Agroforstsystemen zu honorieren und sich für eine finanzielle Förderung von Agroforstsystemen noch in der aktuellen Förderperiode der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU (GAP) einzusetzen. Mit dem Antrag fordern wir zudem die Schließung bestehender rechtlicher Lücken bei der Förderung und bei der Anpflanzung von Agroforstsystemen. Ferner sollen Forschung und Wissenstransfer in diesem Bereich ausgebaut werden, um nachhaltige Agroforstsysteme zu etablieren.

Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung in Deutschland. 
Mit dem Beschluss wird die Bundesregierung gemäß § 49 des Kohleausstiegsgesetzes ermächtigt, den öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung in Deutschland mit den Braunkohleunternehmen zu schließen. Damit der Vertrag vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unterzeichnet werden kann, muss der Deutsche Bundestag dem Vertrag zustimmen. Der Vertrag enthält Vereinbarungen zur Stilllegung von Braunkohlekraftwerken in zeitlich gestaffelter Reihenfolge bis spätestens zum Jahr 2038 sowie die durch den Bund zu zahlenden Entschädigungen an RWE (2,6 Mrd. EUR) und die LEAG (1,75 Mrd. EUR). Entschädigungen werden nur für Kraftwerksstilllegungen bis 2030 gewährt. Vor dem Hintergrund europarechtlicher Vorgaben wurde der bereits im Sommer 2020 vom Kabinett beschlossene Vertragsentwurf geringfügig angepasst und nochmals vom Kabinett am 16. Dezember 2020 verabschiedet.

Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020. 
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 27. Mai 2020 die konkrete Ausgestaltung bestimmter Normen zur sogenannten manuellen Bestandsdatenauskunft für verfassungswidrig erklärt. Telekommunikationsdienstleister geben dabei bestimmten Behörden unter gewissen Umständen Auskunft etwa über Name, Adresse oder Telefonnummer eines Teilnehmers. In erster Lesung beraten wir einen Gesetzentwurf, mit dem die jeweiligen Normen an die Vorgaben des BVerfG angepasst werden. Enthalten sind zudem jeweils eigene Regelungen zum Abruf sowie zur Übermittlung der Daten und die Begrenzung der jeweiligen Verwendungszwecke. Geändert werden sollen unter anderem das Telemedien- und das Telekommunikationsgesetz, verschiedene polizeiliche und nachrichtendienstliche Abrufregelungen sowie die Strafprozessordnung. Darüber hinaus werden vergleichbare Normen in weiteren Gesetzen an den Beschluss des BVerfG angepasst.

Bericht der Bundesregierung über die gesetzliche Rentenversicherung, (Rentenversicherungsbericht 2020) und Gutachten des Sozialbeirats. 
Die Bundesregierung stellt in dieser Sitzungswoche ihren Rentenversicherungsbericht 2020 vor, der über die aktuelle Lage der Rentenversicherung informiert. Im Jahr 2020 sind die gesamten Beitragseinnahmen der allgemeinen Rentenversicherung bis September gegenüber dem Vorjahreszeitraum um rund 1,9 % gestiegen. Für das Jahresende 2020 wird zudem eine Nachhaltigkeitsrücklage von rund 36,3 Mrd. Euro geschätzt. Im Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz ist festgelegt, dass der Beitragssatz bis zum Jahr 2025 den Wert von 18,6 % nicht unterschreiten darf. Ferner ist dort geregelt, dass bis zum Jahr 2025 das Sicherungsniveau vor Steuern nicht unter 48 % und der Beitragssatz nicht über 20 % steigen darf („Doppelte Haltelinie“). In der mittleren Variante der Vorausberechnungen bleibt der Beitragssatz bis zum Jahr 2022 beim aktuellen Wert von 18,6 % stabil. Anschließend steigt der Beitragssatz auf 19,3 % im Jahr 2023, 19,9 % im Jahr 2025 und 21,5 % im Jahr 2030. Zum Ende des Vorausberechnungszeitraums im Jahr 2034 beträgt der Beitragssatz 22,4 %. Bis zum Jahr 2034 steigen die Renten voraussichtlich um insgesamt rund 32,2 %. Dies entspricht einer durchschnittlichen Steigerungsrate von 2,3 % pro Jahr.

Ergänzender Bericht der Bundesregierung zum Rentenversicherungsbericht 2020 (Alterssicherungsbericht 2020) und Gutachten des Sozialbeirats. 
Ergänzend zum Rentenversicherungsbericht stellt die Bundesregierung zudem den Alterssicherungsbericht 2020 vor, der über Alterseinkünfte Auskunft gibt. Die Absicherung im Alter erfolgt über mehrere Sicherungssysteme, deren wichtigstes die gesetzliche Rentenversicherung darstellt. Daneben stehen z.B. die berufsständische Altersversorgung, die Beamtenversorgung oder die betriebliche Altersversorgung sowie weitere Einkommen etwa aus privater Vorsorge oder Erwerbstätigkeit. Die Leistungen der Alterssicherung betrugen im Jahr 2019 rund 383 Mrd. Euro. Dies entspricht in etwa 11,2 Prozent des Bruttoinlandsproduktes. Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) ist dabei das größte Alterssicherungssystem; dort sind 56 Mio. Menschen versichert, 21,1 Mio. beziehen Renten, darunter 18,5 Mio. Rentner im Alter von 65 Jahren und darüber. Rund 90 Prozent der Senioren beziehen 2019 eine Rente aus der GRV, in den neuen Ländern waren es sogar fast 100 Prozent. Der Alterssicherungsbericht informiert detailliert über die durchschnittlichen monatlichen Haushaltsnettoeinkommen unter anderem von Ehepaaren ab 65 Jahren, Alleinstehenden, Selbständigen oder aufgeschlüsselt nach Männern und Frauen. Die heutige Rentnergeneration ist überwiegend gut versorgt. Nur gut 3 Prozent der 65-Jährigen und Älteren nehmen Leistungen der Grundsicherung im Alter in Anspruch. Des Weiteren informiert der Bericht über die betriebliche oder private Altersvorsorge. So gibt es mittlerweile 21 Mio. Anwartschaften auf die betriebliche Altersversorgung und rund 16,4 Mio. Riester-Verträge. Der Ausbruch von COVID-19 wurde im Bericht noch nicht berücksichtigt.

Gesetz für ein digitales Wettbewerbsrecht 4.0 (GWB-Digitalisierungsgesetz) sowie Regelung zum Kinderkrankengeld. 
In zweiter und dritter Lesung setzen wir eine EU-Richtlinie zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten in nationales Recht um. Mit dem Gesetz wird das System der Kartellrechtsaufsicht in Deutschland an ausgewählten Stellen zielgerichtet gestärkt und an die veränderten Anforderungen durch die Digitalisierung der Wirtschaft angepasst. Die Vorschriften des GWB-Digitalisierungsgesetzes werden insbesondere in den folgenden Bereichen geändert: Ermittlungsbefugnisse der Kartellbehörden, Sanktionen für Kartellrechtsverstöße, Vorschriften zum gerichtlichen Bußgeldverfahren, Regelungen zum Kronzeugenprogramm für Kartellrechtsverstöße und Amtshilfe für andere Kartellbehörden. Zudem wird die Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen aufgrund von Kartellabsprachen verbessert. Darüber hinaus enthält die Novelle eine Modernisierung der Missbrauchsaufsicht, um den Missbrauch von Marktmacht insbesondere durch digitale Plattformen besser erfassen und effektiv beenden zu können.

In diesem Gesetz nehmen wir per Änderungsantrag wegen der Corona-Pandemie eine befristete Regelung zum Kinderkrankengeld auf. Mit der auf das Jahr 2021 beschränkten Regelung erhalten gesetzlich Krankenversicherte das Kinderkrankengeld pro Kind längstens für 20 Tage, Alleinerziehende für 40 Tage; dieser Anspruch gilt auch in den Fällen, in denen eine Kinderbetreuung zu Hause erforderlich wird, weil die Schule, die Kita oder die Behinderteneinrichtung geschlossen ist bzw. für die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt ist. Das gilt insbesondere auch dann, wenn das Kind auf Grund der Empfehlung von behördlicher Seite die Einrichtung nicht besucht hat. In diesen Fällen beträgt das Krankengeld 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts der Versicherten. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die geschuldete Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Homeoffice erbracht werden kann.

Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes. 
In zweiter und dritter Lesung beschließen wir ein Gesetz zum Ausbau des Stromübertragungsnetzes in Deutschland. Mit dem Bundesbedarfsplangesetz werden die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf für zentrale Netzausbauvorhaben festgestellt. Es werden 35 neue Netzausbauvorhaben aufgenommen und acht bisherige Netzausbauvorhaben geändert. Darüber hinaus werden einige Anpassungen im Bundesbedarfsplangesetz, im Energiewirtschaftsgesetz, im Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz und im Energieleitungsausbaugesetz vorgenommen. Dies verfolgt in erster Linie das Ziel, eine zügige Durchführung der Planungs- und Genehmigungsverfahren zu fördern.

Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung - Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019. 
Eine sachgerechte und gleichmäßige Beratung durch Angehörige der steuerberatenden Berufe setzt u. a. voraus, dass ihnen hierfür ausreichend Zeit zur Verfügung steht. Die Corona-Pandemie stellt sie gegenwärtig aber in besonderer Weise vor zusätzliche Anforderungen. Die Einhaltung der gesetzlichen Steuererklärungsfrist für den Besteuerungszeitraum 2019 ist in diesen Fällen vielfach nicht mehr gewährleistet. Mit dem Gesetz wird deshalb die Abgabefrist für durch Steuerberater erstellte Steuererklärungen für das Jahr 2019 bis zum 31. August 2021 verlängert.

Bericht der Bundesregierung zur Ernährungspolitik, Lebensmittel- und Produktsicherheit – Gesunde Ernährung, sichere Produkte (Ernährungspolitischer Bericht 2020). 
Die Bundesregierung stellt in dieser Sitzungswoche den Ernährungspolitischen Bericht 2020 vor. Dieser deckt den Zeitraum von Juni 2016 bis März 2020 ab und beschreibt die Ziele und Maßnahmen der Bundesregierung in den Bereichen Ernährungspolitik sowie der Lebensmittel- und Produktsicherheit. Der Bericht verdeutlicht, dass in der 19. Wahlperiode bei vielen ernährungs- und verbraucherpolitischen Schwerpunktvorhaben wichtige Fortschritte und Erfolge erzielt wurden. Hervorzuheben sind dabei die Einführung einer farblich abgestuften, freiwilligen erweiterten Nährwertkennzeichnung (Nutri-Score) sowie weitere Einschränkungen der Werbung für Tabakprodukte und E-Zigaretten.

Nationale Bioökonomiestrategie. 
Die Bioökonomie hat zum Ziel, Ökonomie und Ökologie für ein nachhaltiges Wirtschaften zu verbinden. Mit der Nationalen Bioökonomiestrategie legt die Bundesregierung die Leitlinien und Ziele ihrer Bioökonomiepolitik fest. Die Strategie baut auf der vorherigen „Nationalen Forschungsstrategie Bioökonomie 2030“ und der „Nationalen Politikstrategie Bioökonomie“ auf, setzt diese fort und bündelt die politischen Aktivitäten der Bundesregierung. Dadurch wird ein Rahmen geschaffen, der ein ganzheitliches Agieren zur schlüssigen Entwicklung der Bioökonomie ermöglicht. Die Bundesregierung benennt in der Strategie sechs Ziele für die künftige Forschungsförderung auf dem Gebiet der Bioökonomie: Die Entwicklung bioökonomischer Lösungen für die Nachhaltigkeitsagenda, die Erschließung der Potenziale der Bioökonomie innerhalb ökologischer Grenzen, die Erweiterung und Anwendung des biologischen Wissens, eine nachhaltige Ausrichtung der Ressourcenbasis der Wirtschaft, die Etablierung Deutschlands als führender Innovationsstandort der Bioökonomie sowie die Intensivierung der nationalen und internationale Kooperationen unter Einbindung der Gesellschaft.

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften. 
In erster Lesung beraten wir eine Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) sowie anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften. Dies zielt unter anderem darauf ab, die Überwachung des Online-Handels mit Lebensmitteln zu verbessern. Darüber hinaus wird die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln und Futtermitteln beschleunigt, vereinfacht und an veränderte Rechtsvorschriften der EU angepasst. Dies betrifft insbesondere die Vorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe und kosmetische Mittel. Um eine schnelle Rückverfolgung von Produkten zu gewährleisten, wird im LFGB angeordnet, dass Rückverfolgbarkeitsinformationen binnen 24 Stunden und elektronisch an die zuständigen Behörden zu übermitteln sind.

Änderung von Verbrauchsteuergesetzen. 
In erster Lesung diskutieren wir den Entwurf des Siebten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen. Dieser dient der Umsetzung von drei EU-Richtlinien im Bereich der Verbrauchsteuern in nationales Recht. Zunächst machen die EU-Vorgaben Änderungen in allen Verbrauchsteuergesetzen erforderlich. Diese betreffen vor allem verfahrensrechtliche Aspekte, die aus fachlicher Sicht Erleichterungen für die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten bedeuten. Außerdem soll der Kreis der Begünstigten von Steuerbefreiungen auf Angehörige der Streitkräfte von EU-Mitgliedstaaten erweitert werden, sofern es sich hierbei um Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) handelt. Darüber hinaus macht die EU-Alkoholstrukturrichtlinie geringfügige Anpassungen im Alkohol- sowie im Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz erforderlich. Im Wesentlichen wird für alle EU-Mitgliedstaaten verbindlich ein Zertifizierungssystem für rechtlich und wirtschaftlich unabhängige (Klein-)Produzenten zur Inanspruchnahme eines ermäßigten Steuersatzes in einem anderen Mitgliedstaat eingeführt.

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