Discounter wird überbaut: 130 neue Wohnungen für Wilmersdorf

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Symbolbild von PixabaySymbolbild von Pixabay

Auf dem Grundstück Wexstraße 16-18 in Wilmersdorf soll ein Neubau entstehen, der Platz für 130 neue Wohnungen und ein großes Einzelhandelsgeschäft bietet. Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf hat in seiner Sitzung am 2. Juli 2024 beschlossen, für dieses Gelände einen sogenannten vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen.

Mit diesem Bebauungsplan 4-85 VE sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass auf dem Grundstück ein Wohn- und Geschäftsgebäude mit Einzelhandel im Erdgeschoss (etwa 1240 Quadratmeter Verkaufsfläche) errichtet werden darf. Bisher steht an diesem Standort ein eingeschossiger Lebensmittel-Discounter. Das Konzept erfüllt damit das stadtplanerische Ziel, unternutzte Flächen für den Wohnungsbau nutzbar zu machen und gleichzeitig die Nahversorgung sicherzustellen. In Charlottenburg-Wilmersdorf werden dafür bestehende eingeschossige Einzelhandelsstandorte in den Blick genommen, die man um eine Wohnbebauung erweitern kann.

Christoph Brzezinski, Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Liegenschaften und IT:

„Ich freue mich, dass die regelmäßigen Gespräche des Bezirksamtes mit den Betreibern von Supermarkt- uns Discounterstandorten auf bisher stark unternutzten und dennoch bereits jetzt versiegelten Grundstücken einmal mehr Früchte getragen haben und das Potenzial für die Errichtung von Wohnungen über dem bestehenden Einzelhandel hier nun gehoben werden soll. Dies wird im Ergebnis nicht nur circa 130 neue Wohnungen in unserem Bezirk bringen, sondern auch eine nicht unerhebliche Aufwertung des für die Nahversorgung wichtigen Einzelhandelsstandortes.“

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 4-85 VE soll nach § 30 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) im Normalverfahren mit einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB (Umweltbericht) aufgestellt werden.

Im nächsten Schritt des Verfahrens wird die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie die voraussichtlichen Auswirkungen informiert, wie es in § 3 Abs. 1 BauGB vorgesehen ist.